FAQ – Fragen & Antworten
Es ist nicht immer einfach den Überblick im Immobilienwesen zu haben. Daher möchten wir Ihnen hier einige der häufigsten Fragen gern im Vorfeld beantworten. Natürlich sind wir gern für alle weiteren Fragen für Sie da. Einfach fragen…
Ein Immobilienmakler kennt den lokalen Immobilienmarkt. Er ermittelt einen marktgerechten Kaufpreis für Ihre Immobilie. Immobilienmakler helfen bei rechtlichen Fragen, erstellen Vorverträge und beraten individuell Verkäufer und Käufer. Der Verkauf oder Erwerb einer Immobilie ist stets mit Aufwand verbunden. Vor allem Eigentümern fehlen oft die Zeit und die Expertise, um sich dieser Aufgabe angemessen zu widmen. Ein Immobilienmakler wickelt den Hausverkauf für Sie von Anfang bis Ende ab.
Je nach Art der Immobilie werden für den Verkauf folgende Unterlagen benötigt:
Grundbuchauszug, Flurkarte, Baulastenverzeichnis, Grundrisspläne, Wohnflächenberechnung, Baubeschreibung, ggf. Auskunft zum Denkmalschutz/ Erhaltungsbereich, ggf. Bebauungsplan, Grundsteuerbescheid sowie bei Eigentumswohnungen auch Teilungserklärung, Gebäudeversicherung, Verwaltervertrag, Eigentümerprotokolle, Wohngeldabrechnungen und Wirtschaftspläne.
Grundsätzlich können Sie mehrere Immobilienmakler gleichzeitig beauftragen, wenn mit jedem Makler nur ein einfacher Maklerauftrag abgeschlossen wurde.
Ein Alleinauftrag, oder auch Makleralleinauftrag ist ein Vertrag, der eine ausschließliche Vertragsbeziehung zwischen einem Makler und dem Auftraggeber vorsieht.
Ja natürlich können Sie Ihre Immobilie auch privat verkaufen, solange die Objektkenntnis des potentiellen Käufers nicht auf der Aktivität des Maklers beruht.
Der Wert Ihrer Immobilie hängt von verschiedenen Faktoren ab wie z.B. Lage, Zustand, Baujahr, Umfeld, aktuelle Marktsituation usw. Diese Faktoren müssen geprüft werden.
Bei Anfragen per Telefon, E-Mail, über unsere Homepage oder ein Immobilien-Portal entsteht automatisch ein sogenannter Fernabsatzvertrag. Wir sind in diesem Fall gesetzlich dazu verpflichtet, Sie über Ihr Widerrufsrecht zu unterrichten. Mit dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags entstehen keine Kosten. Eine Provision wird selbstverständlich nur dann fällig, wenn auch eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat. Besichtigungen sind natürlich kostenlos.
Der Energieausweis beschreibt den Energiestandard eines Wohngebäudes. Verkäufer, Vermieter und Makler sind laut Energieeinsparverordnung verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen in denen die für die Beheizung genutzten Energieträger sowie Energiekennwerte eines Wohngebäudes beschrieben wird. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie die Immobilie selbst verkaufen oder einen Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragen.
Im Rahmen eines Makleralleinauftrages erhalten Sie kostenfrei einen Energieausweis von uns. Je nach Art der Immobilie ist ein Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis notwendig.
Für Kunden die auf der Suche nach einer Immobilie sind haben wir eine Interessentenkartei. Dort können Sie sich unverbindlich eintragen lassen und sobald wir ein geeignetes Objekt im Angebot haben, welches Ihren Wünschen entspricht, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Sie erhalten übrigens auch Angebote, die wir aus Gründen der Diskretion nicht auf unserer Homepage bewerben.
Ja, ein Immobilienmakler ist gemäß „Geldwäschegesetz“ (GwG) verpflichtet die Identität seiner Kunden festzustellen und zu überprüfen. Die Überprüfung dieser Verpflichtung erfolgt durch eine Kopie des Personalausweises. Das hat den Vorteil, dass diese Daten später unkompliziert an den Notar weitergegeben werden können. So werden Zeit und Aufwand bei der Vertragsvorbereitung gespart und wir sind sicher, dass der Notar alle Angaben für die Kaufvertragsvorbereitung hat. Bei einem Unternehmen nehmen wir Einsicht ins Handelsregister. Natürlich gilt für die Person mit Handlungsvollmacht das gleiche wie für natürliche Personen, auch hier müssen wir uns Gewissheit über die Identität verschaffen.
Der Gesetzgeber hat hierzu folgende einfache Regelung getroffen: Sobald zwischen Anschaffung und Verkauf einer Immobilie ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren vergangen ist, bleibt der erzielte Verkaufserlös von der Besteuerung befreit.